Vergleichswertverfahren (§§ 8, 10, 13, 15, 16 ImmoWertV)
 

 

Beim Sachwertverfahren werden die Kaufpreise von Grundstücken herangezogen, die in ihren Wert beeinflussenden Merkmalen mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Regionen verwendet werden.

Da es relativ selten der Fall ist, dass Grundstücke unmittelbar vergleichbar sind, müssen die Abweichungen in den Wert beeinflussenden Merkmalen durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden. Auch dann, wenn die den Preisen von Vergleichsgrundstücken zu Grunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten herangezogen werden.

Bei bebauten Grundstücken können alternativ sog. Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die aus Kaufpreisen gleichartiger Grundstücke (in Bezug auf Lage und Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe und Alter der baulichen Anlagen) abgeleitet wurden. Dabei werden die Kaufpreise auf eine Raum- oder Flächeneinheit des Gebäudes bezogen (z.B. m²-Wohnfläche).

Der Vergleichswert ergibt sich durch die Multiplikation der Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem ermittelten Vergleichsfaktor, wobei Abweichungen in den Wert beeinflussenden Merkmalen durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind.

Auch der Bodenwert wird in der Regel auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen oder geeigneten Bodenrichtwerten ermittelt, ggf. unter der Fiktion, dass das Grundstück unbebaut wäre.

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

 


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