Beim Sachwertverfahren
werden die Kaufpreise von Grundstücken herangezogen,
die in ihren Wert beeinflussenden Merkmalen
mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen
(Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in
dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Kaufpreise,
können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren
Regionen verwendet werden.
Da es
relativ selten der Fall ist, dass Grundstücke unmittelbar
vergleichbar sind, müssen die Abweichungen in den Wert
beeinflussenden Merkmalen durch Zu- oder Abschläge
oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden.
Auch dann, wenn die den Preisen von Vergleichsgrundstücken
zu Grunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse
von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei
sollen vorhandene Indexreihen und Umrechnungskoeffizienten
herangezogen werden.
Bei bebauten
Grundstücken können alternativ sog.
Vergleichsfaktoren
herangezogen werden, die aus Kaufpreisen gleichartiger Grundstücke
(in Bezug auf Lage und Art und Maß der baulichen Nutzung,
Größe und Alter der baulichen Anlagen) abgeleitet
wurden. Dabei werden die Kaufpreise auf eine Raum- oder Flächeneinheit
des Gebäudes bezogen (z.B. m²-Wohnfläche).
Der Vergleichswert
ergibt sich durch die Multiplikation der Bezugseinheit des
zu bewertenden Grundstücks mit dem ermittelten Vergleichsfaktor,
wobei Abweichungen in den Wert beeinflussenden Merkmalen durch
Zu- oder
Abschläge zu berücksichtigen sind.
Auch
der Bodenwert wird in der Regel auf der Grundlage
von Vergleichskaufpreisen oder geeigneten
Bodenrichtwerten
ermittelt, ggf. unter der Fiktion, dass das Grundstück
unbebaut wäre.
Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien
und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben
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