Bei
der Wertermittlung wird grundsätzlich immer von
einer normalen, durchschnittlichen Situation
(z. B. Lage des Objekts, Zustand der Gebäude und
baulichen Anlagen, Nutzung) ausgegangen. Bei wesentlichen
und Wert beeinflussenden Abweichungen vom Normalfall
können wertmäßige Zu- oder Abschläge
angebracht werden, die vom Sachverständigen aufgrund
seiner Erfahrung oder auch nach allgemeiner üblicher
Einschätzung bestimmt werden.
Beispielsweise
werden sie bei der Wertermittlung von Wohnungs- oder
Teileigentum insbesondere bei einer abweichenden Zuordnung
von Sondernutzungsrechten beim Bewertungsobjekt in Bezug
auf die Vergleichsobjekte angesetzt.
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