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  Verkehrswert (§ 194 BauGB)
 

 

entspricht dem Kaufpreis, der im nächsten Verkaufsfall wahrscheinlich zu erzielen ist. Er wird auch als Marktwert bezeichnet. Gesetzlich geregelt ist der Verkehrswert im § 194 BauGB.

 

 

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

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