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  Rohertrag (§ 18 Abs. 2 ImmoWertV)
 

 

Summe aller nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück (bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung).

Dabei ist von den üblichen (nachhaltig gesicherten) Einnahmemöglichkeiten des Grundstücks (insbesondere der Gebäude) auszugehen. Bei abweichenden Nutzungen oder Einnahmen von den üblichen, nachhaltig gesicherten Nutzungsmöglichkeiten sind für die Ermittlung des Rohertrags die für eine übliche Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.

Die Basis für die Ermittlung des Rohertrags ist die aus dem Grundstück marktüblich erzielbare Nettokaltmiete. Diese entspricht der jährlichen Gesamtmiete ohne sämtliche auf den Mieter zusätzlich zur Grundmiete umlagefähigen Bewirtschaftungskosten.

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

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