Sie
entspricht der Anzahl der Jahre, in
denen die baulichen (und sonstigen) Anlagen bei ordnungsgemäßer
Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich
noch wirtschaftlich genutzt werden
können. Sie ist demnach entscheidend vom wirtschaftlichen,
aber auch vom technischen Zustand des Objekts, nachrangig
vom Alter des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile
abhängig.
Die
Restnutzungsdauer ergibt sich
zunächst aus der Differenz von
„üblicher Gesamtnutzungsdauer“
abzüglich „tatsächlichem Lebensalter
am Wertermittlungsstichtag“.
Eine
Verlängerung der Restnutzungsdauer
kann dann erfolgen (d.h. das Gebäude wird fiktiv
verjüngt), wenn wesentliche Modernisierungsmaßnahmen
erfolgt sind oder unterstellt werden kann, dass Unterhaltungsstaus
beseitigt oder Modernisierungsarbeiten als bereits durchgeführt
gelten können.
Restnutzungsdauer
bei Modernisierungen
Zur
Bestimmung der Restnutzungsdauer insbesondere unter
Berücksichtigung von durchgeführten oder zeitnah
durchzuführenden wesentlichen Modernisierungsmaßnahmen
werden die wesentlichen Modernisierungen zunächst
in ein Punktraster (Punktrastermethode nach „Arbeitsgemeinschaft
der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen
/ Sprengnetter“) eingeordnet.
Die
sich hieraus ergebenden Modernisierungspunkte entsprechen
dem Modernisierungsstandard, mit dem in Abhängigkeit
von der üblichen Gesamtnutzungsdauer und des Gebäudealters
die modifizierte Restnutzungsdauer abgeleitet wird.
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