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  Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 ImmoWertV)
 

 

Sie entspricht der Anzahl der Jahre, in denen die baulichen (und sonstigen) Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können. Sie ist demnach entscheidend vom wirtschaftlichen, aber auch vom technischen Zustand des Objekts, nachrangig vom Alter des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile abhängig.

Die Restnutzungsdauer ergibt sich zunächst aus der Differenz von „üblicher Gesamtnutzungsdauer“ abzüglich „tatsächlichem Lebensalter am Wertermittlungsstichtag“.

Eine Verlängerung der Restnutzungsdauer kann dann erfolgen (d.h. das Gebäude wird fiktiv verjüngt), wenn wesentliche Modernisierungsmaßnahmen erfolgt sind oder unterstellt werden kann, dass Unterhaltungsstaus beseitigt oder Modernisierungsarbeiten als bereits durchgeführt gelten können.

Restnutzungsdauer bei Modernisierungen

Zur Bestimmung der Restnutzungsdauer insbesondere unter Berücksichtigung von durchgeführten oder zeitnah durchzuführenden wesentlichen Modernisierungsmaßnahmen werden die wesentlichen Modernisierungen zunächst in ein Punktraster (Punktrastermethode nach „Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse in Nordrhein-Westfalen / Sprengnetter“) eingeordnet.

Die sich hieraus ergebenden Modernisierungspunkte entsprechen dem Modernisierungsstandard, mit dem in Abhängigkeit von der üblichen Gesamtnutzungsdauer und des Gebäudealters die modifizierte Restnutzungsdauer abgeleitet wird.

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

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