start              

 

  Ertragswert / Rentenbarwert (§ 17 Abs. 2 und § 20 ImmoWertV)
 

 

Betrag, der am Wertermittlungsstichtag der Summe aller aus dem Objekt während seiner Nutzungsdauer erzielbaren (Rein)Erträge einschließlich Zinsen und Zinseszinsen (Rentenbarwert) entspricht. Dabei interessieren nicht die in der Vergangenheit erzielten Erträge, sondern ausschließlich die in der Zukunft liegenden. Die Einkünfte aller während der Nutzungsdauer noch anfallenden Erträge - abgezinst auf die Wertverhältnisse zum Wertermittlungsstichtag - sind wertmäßig gleichzusetzen mit dem Ertragswert des Objekts.

Als Nutzungsdauer für die baulichen und sonstigen Anlagen ist die wirtschaftliche (nicht die technische) Restnutzungsdauer anzusetzen, für den Grund und Boden wird eine unendliche Nutzungsdauer unterstellt (ewige Rente).

 

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

Copyright © 2009,Dipl.-Kfm. Willi Scheidl, All rights reserved