start              

 

  Bodenrichtwert (§ 16 ImmoWertV)
 

 

Wert in €/m² für den Grund und Boden, der von den kommunalen Gutachterausschüssen auf der Grundlage von Grundstücksverkäufen abgeleitet wird. Er wird sowohl bei bebauten als auch unbebauten Grundstücken auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen ermittelt.

Der Bodenrichtwert kann anstelle oder ergänzend zu den Vergleichskaufpreisen zur Bodenwertermittlung herangezogen werden, wenn er bestimmte Eignungsmerkmale besitzt (örtliche Verhältnisse, Lage, Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungssituation, abgabenrechtlicher Zustand, Grundstücksgestalt).

Bodenrichtwerte werden überwiegend als „zonale" oder als „punktuelle" Bodenwerte mitgeteilt. Der zonale Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens für mehrere Grundstücke, die zu einer Bodenrichtwertzone zusammengefasst werden und für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Punktuelle, auch „lagetypisch“ genannte Bodenrichtwerte, gelten für eine i. d. R. grundstücksgenau bezeichnete Lage mit den zum Bodenrichtwert beschriebenen fiktiven Grundstückseigenschaften.

Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks vom Vergleichsgrundstück bzw. vom Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen und beim Wertermittlungsstichtag werden bei der Wertermittlung mit entsprechenden Anpassungen (z.B. mit Indizes, Umrechnungskoeffizienten) korrigiert.

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

Copyright © 2009,Dipl.-Kfm. Willi Scheidl, All rights reserved