Im
Rahmen des Sachwertverfahrens
ist das Volumen bzw. die Fläche des zu bewertenden
Gebäudes zu ermitteln, da sich die Normalherstellungskosten
auf diese Größen beziehen. Von besonderer
Bedeutung sind dabei der umbaute Raum (uR)
bzw. der Brutto-Rauminhalt (BRI) und
die Brutto-Grundfläche (BGF) einer
baulichen Anlage. Die Begriffe rechnen jeweils unterschiedliche
Gebäudeteile ein bzw. berücksichtigen verschiedene
Bauteile nicht.
Die
nicht umfassten Bauteile sind deshalb
bei der Wertermittlung gesondert zu veranschlagen. Beispiele
dafür sind Kellerlichtschächte, Außentreppen,
Außenrampen, Eingangsüberdachungen, Dachgauben,
etct.
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