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  Baunebenkosten (§ 22 Abs. 2 ImmoWertV)
 

 

Bestandteil der Herstellungskosten eines Gebäudes oder baulicher Anlagen sind die Baunebenkosten (BNK), die als „Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfung und Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderlichen Finanzierung“ definiert sind.

Ihre Höhe hängt von der Gebäudeart, vom Gesamtherstellungswert sowie dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen und damit von der Bauausführung und der Ausstattung der Gebäude ab. Sie werden als Erfahrungs-(Prozent-)-sätze in der üblicherweise entstehenden Höhe angesetzt.

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

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