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  Außenanlagen (§ 21 Abs. 3 ImmoWertV)
 

 

Mit dem Grundstück fest verbundene bauliche Anlagen außerhalb des Gebäudes (z. B. Ver- und Entsorgungsanlagen, gemessen von der Gebäudeaußenwand bis zur Grundstücksgrenze; Einfriedungen, Wegebefestigungen) und nicht-bauliche Anlagen (z. B. Gartenanlagen).

 

 

 

 

 

 

Quellen: Sprengnetter (WF-Forum), Arbeitsmaterialien und Lehrbuch, aktuelle Ausgaben

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